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Urteil Obergericht, Abteilung Zivilgericht (AG - AGVE 2011 21)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 21: Obergericht, Abteilung Zivilgericht

In dem Text geht es um eine gerichtliche Entscheidung des Obergerichts aus dem Jahr 2011 bezüglich einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Gerichtspräsidium Rheinfelden. Es wird diskutiert, ob die Delegation von Beweiserhebungen von der Staatsanwaltschaft an die Polizei zulässig ist. Im konkreten Fall wurde ein Ausnahmefall bejaht, da die Beschuldigten geständig waren und der Sachverhalt klar war. Das Gericht entschied, dass formell korrekt delegierte Beweiserhebungen, auch von der Polizei durchgeführt, vor Gericht verwertbar sind. Die Vorinstanz war in der Lage, ein Urteil zu fällen, ohne dass die Staatsanwaltschaft zusätzliche Einvernahmen durchführen musste.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts AGVE 2011 21

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2011 21
Instanz:Obergericht, Abteilung Zivilgericht
Abteilung:-
Obergericht, Abteilung Zivilgericht  Entscheid AGVE 2011 21 vom 26.07.2011 (AG)
Datum:26.07.2011
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:21 Art. 311 Abs. 1, 312, 329 Abs. 2 StPOschrift.Beweiserhebungen, insbesondere Einvernahmen, sind ausnahmsweise zulässig.Im konkreten Fall mit Geständnis der Beschuldigten und leicht erfassbarem, klarem und unkompliziertem Sachverhalt wird ein Ausnahmefall bejaht.
Schlagwörter: Staatsanwaltschaft; Einvernahme; Beweise; Gericht; Verfahren; Polizei; Anklage; Beweiserhebung; Einvernahmen; Untersuchung; Beweiserhebungen; Beschuldigten; Kanton; Delegation; Fälle; Obergericht; Staatsanwältinnen; Staatsanwälte; Auffassung; Akten; Prüfung; Prozessrecht; änzen
Rechtsnorm: Art. 307 StPO ;Art. 308 StPO ;Art. 311 StPO ;Art. 312 StPO ;Art. 317 StPO ;Art. 329 StPO ;Art. 331 StPO ;Art. 332 StPO ;Art. 339 StPO ;Art. 343 StPO ;Art. 345 StPO ;Art. 349 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schweizer, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis, Art. 312 StPO, 2009

Entscheid des Verwaltungsgerichts AGVE 2011 21

2011 Obergericht 68

[...]

21 Art. 311 Abs. 1, 312, 329 Abs. 2 StPO
- Art. 311 Abs. 1 StPO ist nicht Gültigkeits-, sondern Ordnungsvor-
schrift.
- Von der Staatsanwaltschaft an die Polizei formell korrekt delegierte
Beweiserhebungen, insbesondere Einvernahmen, sind ausnahms-
weise zulässig.
- Wann ein Ausnahmefall vorliegt, ist von Fall zu Fall zu entscheiden.
Im konkreten Fall mit Geständnis der Beschuldigten und leicht er-
fassbarem, klarem und unkompliziertem Sachverhalt wird ein Aus-
nahmefall bejaht.

Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 7. September 2011 i.S. Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ge-
gen Gerichtspräsidium Rheinfelden (SBK.2011.198).



2.
2.1.
2.1.1.
Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung, ob
die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind
(lit. a), ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (lit. b) und ob
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. c). Ergibt sich aufgrund dieser
Prüfung später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht erge-
hen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich,
weist es die Anklage zur Ergänzung Berichtigung an die Staats-
anwaltschaft zurück (Abs. 2). Sofern auf die Anklage einzutreten ist,
2011 Strafprozessrecht 69

bestimmt die Verfahrensleitung, welche Beweise in der Hauptver-
handlung erhoben werden (Art. 331 Abs. 1 StPO), setzt den Parteien
Frist, um Beweisanträge zu stellen (Art. 331 Abs. 2 StPO), informiert
die Parteien über abgelehnte Beweisanträge (Art. 331 Abs. 3 StPO)
und führt gegebenenfalls eine vorgängige Beweiserhebung durch
(Art. 332 Abs. 3 StPO). Bei der Behandlung von Vor- und Zwischen-
fragen kann das Gericht die Hauptverhandlung jederzeit vertagen,
um die Akten die Beweise zu ergänzen durch die Staats-
anwaltschaft ergänzen zu lassen (Art. 339 Abs. 5 StPO). Während
der Hauptverhandlung erhebt das Gericht neue und ergänzt unvoll-
ständig erhobene Beweise (Art. 343 Abs. 1 StPO). Vor Abschluss des
Beweisverfahrens gibt das Gericht den Parteien Gelegenheit, weitere
Beweisanträge zu stellen (Art. 345 StPO). Schliesslich, falls das
Gericht zum Schluss kommen sollte, der Fall sei noch nicht spruch-
reif, kann es entscheiden, die Beweise zu ergänzen und die Partei-
verhandlungen wieder aufzunehmen (Art. 349 StPO).
2.1.2.
Bei der Prüfung der Anklage sowie der Akten hat sich das Ge-
richt auf eine summarische Prüfung zu beschränken. Hintergrund der
Überprüfung ist zu vermeiden, dass in formeller materieller
Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu unnötigem Aufwand für alle
Verfahrensbeteiligten sowie zu einer Verfahrensverzögerung führen
(STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 329 N. 1). Sofern
sich bereits bei der summarischen Prüfung der Anklage herausstellt,
dass ein für die spätere materielle Beurteilung durch das Gericht
unabdingbares Beweismittel nicht erhoben wurde, ist nicht ersicht-
lich, weshalb damit bis zur Beweisabnahme durch das Gericht im
Sinne von Art. 343 Abs. 1 StPO zugewartet werden sollte. Allerdings
sollte das Gericht Zurückhaltung in der Anwendung von Art. 329
Abs. 2 StPO üben. Insbesondere ist von einer Rückweisung abzuse-
hen, wenn sich die Erhebung zusätzlicher Beweismittel als lediglich
wünschbar, hingegen nicht als unabdingbar für die materielle Beur-
teilung der Anklage erweist (Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2011
vom 26. Juli 2011 E. 3.2.2).

2011 Obergericht 70

2.2.
2.2.1.
In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachver-
halt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren
abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 311 Abs. 1
StPO führen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Beweiser-
hebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem
Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeitern übertragen können. Der Kanton Aargau hat von
dieser Befugnis Gebrauch gemacht. Gemäss § 8 EG StPO führen die
Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte auf Anwei-
sung der Staatsanwältinnen und der Staatsanwälte Untersuchungs-
handlungen, insbesondere Zeugenbefragungen und Übertretungs-
strafverfahren, durch. Gemäss Art. 312 StPO kann die Staatsanwalt-
schaft die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergän-
zenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in
dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret um-
schriebene Abklärungen beschränken (Abs. 1). Bei Einvernahmen,
welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt,
haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei
Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Abs. 2). In
umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsan-
waltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung
nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den
Ergebnissen Stellung zu nehmen (Art. 317 StPO).
2.2.2.
Die Vorinstanz scheint die Auffassung zu vertreten, dass die Re-
gelung von Art. 311 Abs. 1 StPO, wonach die Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte die Beweiserhebungen selber durchführen, als Gültig-
keitsvorschrift zu betrachten sei, mit der Konsequenz, dass die von
der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchgeführten Einver-
nahmen ohne mindestens eine durch die Staatsanwaltschaft selbst
durchgeführte (Schluss-) Einvernahme unverwertbar und Anklage-
schriften, welche auf dieser Grundlage erstellt wurden, zur ergänzen-
den Beweiserhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen wä-
2011 Strafprozessrecht 71

ren. Dieser Auffassung kann jedoch, wie sich aus den folgenden Aus-
führungen ergibt, in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.
2.2.3.
Zunächst geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die Be-
weiserhebung durch die Staatsanwaltschaft gemäss der gesetzlichen
Regelung in Art. 311 Abs. 1 StPO den Regelfall, die Delegation von
Beweiserhebungen an die Polizei gemäss Art. 312 Abs. 1 StPO die
Ausnahme darstellen sollte, worauf insbesondere der Wortlaut von
Art. 312 Abs. 1 StPO hindeutet, wonach die Polizei mit
Ermittlungen beauftragt werden kann. Die Übertragung sämtlicher
Beweiserhebungen an die Polizei ist demnach grundsätzlich mit
Art. 311 StPO nicht vereinbar, da die Verfahrenshoheit gemäss dem
Willen des Gesetzgebers gerade auch die eigenhändige Durchfüh-
rung von Beweiserhebungen, insbesondere von Einvernahmen, bein-
halten soll (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts
vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 [Botschaft], S. 1265; in diesem
Sinne auch OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro-
zessordnung, 2011, Art. 312 N. 7; LANDSHUT, in: Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, Art. 311 N. 5, Art. 312
N. 10). Dafür spricht ebenfalls, dass gemäss Art. 342 Abs. 1 des
ursprünglichen Vorentwurfs zur Eidgenössischen Strafprozessord-
nung vom Juni 2001 die Staatsanwaltschaft die notwendigen Be-
weiserhebungen selber durchzuführen habe, was im
Anschluss an die Vernehmlassung in den heute geltenden Wortlaut
überführt wurde, welcher bedeutend weniger Spielraum für Ausnah-
men zulässt.
Gleichwohl kann selbst die grundsätzlich klare gesetzliche Re-
gelung von Art. 311 Abs. 1 StPO entgegen der Auffassung der Vorin-
stanz nicht in jedem Fall dazu führen, dass polizeiliche Einvernah-
men, welche aufgrund einer formell korrekten Delegation gemäss
Art. 312 Abs. 1 StPO durchgeführt wurden, lediglich zufolge einer
fehlenden Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft selbst vor Ge-
richt ausnahmslos unverwertbar sind.
Der Gesetzgeber hat in Art. 307 Abs. 2 StPO, wonach die
Staatsanwaltschaft bei schweren Straftaten und anderen schwerwie-
genden Ereignissen die ersten wesentlichen Einvernahmen bereits im
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polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Möglichkeit selber vor-
nimmt und in Art. 317 StPO, wonach in umfangreichen und kom-
plizierten Vorverfahren die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Per-
son vor Abschluss der Untersuchung in einer Schlusseinvernahme
nochmals befragt, die beiden Fälle, in welchen die Staatsanwaltschaft
zwingend selber eine Einvernahme durchzuführen hat, ausdrücklich
geregelt. Wie bereits erörtert, sind zwar auch in allen anderen Fällen
Einvernahmen grundsätzlich durch die Staatsanwaltschaft durchzu-
führen. Die Beschwerdekammer ist jedoch der Ansicht, dass eine
solche Unterlassung nicht in jedem Fall ein Gültigkeitserfordernis für
die Zulassung der Anklage durch das Gericht darstellen kann, sodass
die in der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse auch ohne eine
zusätzliche durch die Staatsanwaltschaft vorgenommene Einvernah-
me im Einzelfall vor Gericht verwertbar sind.
Für diese Auffassung spricht auch die Literatur mit Bezug auf
Art. 312 Abs. 2 StPO, indem sie selbst die zu generell gefasste Dele-
gation an die Polizei sowie die polizeiliche Beweiserhebung ohne
Auftrag als vor Gericht verwertbar erachtet und Art. 312 Abs. 2 StPO
damit im Ergebnis lediglich als Ordnungsvorschrift auffasst
(SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
2009, Art. 312 N. 12; OMLIN, a.a.O., Art. 312 N. 14 und 15; LANDS-
HUT, a.a.O., Art. 312 N. 5 und 6). Somit erscheint es als naheliegend,
auch Art. 311 Abs. 1 StPO als Ordnungsvorschrift und nicht als
Gültigkeitserfordernis aufzufassen (andere Meinung: Burger-Mittner/
Burger, Das Primat der Staatsanwaltschaft auf dem Prüfstand, in:
forumpoenale 03/2011 vom 9. Juni 2011, S. 7 f., m.H.). Wenn bereits
eigenmächtig durchgeführte Einvernahmen durch die Polizei gültig
und verwertbar sind, muss dies erst recht für eine gestützt auf
Art. 312 Abs. 1 StPO durch die Staatsanwaltschaft formell korrekt
delegierte Einvernahme gelten. Im Lichte der Stossrichtung, welche
die eidgenössische StPO mit dem Staatsanwaltschaftsmodell vorgibt
(Botschaft S. 1257 f., S. 1003 f., S. 1115), muss jedoch klar festge-
halten werden, dass sich die Fälle, in welchen die Staatsanwaltschaft
keine eigenen Beweiserhebungen durchführt, auf ein eng begrenztes
Minimum zu beschränken, mithin Ausnahmefälle darzustellen haben.
Wann ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist von Fall zu Fall zu ent-
2011 Strafprozessrecht 73

scheiden. Insbesondere dürften sich jedoch Fälle wie der vorliegen-
de, in welchem die Beschuldigten weitgehend geständig sind und es
sich um einen leicht erfassbaren, klaren und unkomplizierten Sach-
verhalt handelt, als solche Ausnahmefälle anbieten. Solange in diesen
Fällen sichergestellt ist, dass die mit der Untersuchung betrauten
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte über den Stand der Unter-
suchung im Bilde sind, erweist sich eine Delegation sämtlicher Ein-
vernahmen an die Polizei ausnahmsweise als gesetzmässig. Sollte
das erstinstanzliche Gericht der Auffassung sein, es seien gleichwohl
weitere Beweise abzunehmen, kann es dies gemäss Art. 343 Abs. 1
StPO in der Hauptverhandlung nachholen, sofern es sich nicht um
für die Beurteilung des Falls unabdingbare Beweismittel handelt
(vgl. E. 2.1.2).
Art. 311 Abs. 1 StPO ist demnach nicht als Gültigkeits-, son-
dern als Ordnungsvorschrift aufzufassen, mit der Konsequenz, dass
von der Staatsanwaltschaft an die Polizei formell korrekt delegierte
und von dieser formell korrekt durchgeführte Beweiserhebungen,
insbesondere Einvernahmen, ausserhalb von Art. 307 Abs. 2 und
Art. 317 StPO, im Ausnahmefall auch ohne zusätzliche Einvernahme
durch die Staatsanwaltschaft, vor Gericht uneingeschränkt verwert-
bar sind. Im Übrigen hat der Gesetzgeber offensichtlich antizipiert,
dass die Staatsanwaltschaften dazu tendieren könnten, extensiven
Gebrauch von der Delegationsmöglichkeit gemäss Art. 312 Abs. 1
StPO zu machen, weshalb er einerseits generelle Ermittlungsaufträge
an die Polizei untersagt sowie anderseits den Verfahrensbeteiligten
bei delegierten Einvernahmen die gleichen Verfahrensrechte wie bei
den Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft eingeräumt hat
(Art. 312 Abs. 2 StPO; Botschaft S. 1265), was ebenfalls gegen die
grundsätzliche Unverwertbarkeit von Beweisabnahmen ohne eigen-
händige Mitwirkung der Staatsanwaltschaft spricht.
2.3.
Dem Beschuldigten wird die Beteiligung an insgesamt 37
Sachbeschädigungen durch Sprayerei vorgeworfen. Er bestreitet die
Vorwürfe im Wesentlichen nicht und anerkennt die Schadenersatz-
forderungen der Privatkläger. Die Gesuchstellerin eröffnete am
10. Januar 2011 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten
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und beauftragte die Kantonspolizei mit Delegationsverfügung vom
10. Januar 2011, den Beschuldigten unter Wahrung der Parteirechte
zu folgenden Punkten zu befragen: "Alibiabklärung bezüglich den
Sprayereien vom 17./18.1.2011 in Möhlin; Durchsuchung der Woh-
nung gem. beiliegendem Durchsuchungsbefehl; Befragung als Be-
schuldigter zu den Sprayereien vom 17./18.1.2011 in Möhlin". Wei-
ter sei die Gesuchstellerin im Anschluss an die Durchsuchung und
die Befragung über deren Verlauf zu informieren. Gestützt auf diese
Delegation führte die Kantonspolizei am 11. Januar 2011 eine Haus-
durchsuchung sowie eine erste Einvernahme des Beschuldigten
durch, bei welcher sich dieser im Wesentlichen geständig zeigte. Am
4. März 2011 erfolgte eine weitere Einvernahme durch die Kantons-
polizei und es wurde den Privatklägern Gelegenheit gegeben, Fragen
an den Beschuldigten zu stellen. Mit Delegationsverfügung vom
12. Januar 2011 wurde die Kantonspolizei zusätzlich beauftragt, die
Freundin des Beschuldigten, welche in der Tatnacht anwesend war,
zu ihren Wahrnehmungen als Auskunftsperson zu befragen. Diese
Befragung fand am 12. Januar 2011 statt. Am 16. März 2011 erstatte-
te die Kantonspolizei zuhanden der Gesuchstellerin Bericht. Damit
erachtete die Gesuchstellerin die Untersuchung gegen den Beschul-
digten als abgeschlossen und brachte den Sachverhalt zur Anklage,
ohne selbst eine Befragung durchgeführt zu haben. Es sind somit im
vorliegenden Verfahren sämtliche notwendigen Beweiserhebungen
durchgeführt worden, weshalb sich eine zusätzliche Einvernahme
durch die Gesuchstellerin als nicht notwendig erweist, insbesondere
da der Sachverhalt im Wesentlichen unbestritten ist und der Anklage
kein kompliziertes und umfangreiches Vorverfahren im Sinne von
Art. 317 StPO zugrunde liegt. Die Vorinstanz war aufgrund der An-
klage sowie der eingereichten Akten zweifellos in der Lage, ein Ur-
teil zu fällen. Aus diesem Grund durfte die Gesuchstellerin, selbst
unter Berücksichtigung der beantragten bedingten Freiheitsstrafe von
10 Monaten und der Busse von Fr. 1'000.00, ausnahmsweise auf die
eigene Durchführung einer Einvernahme verzichten, auch wenn eine
solche durchaus wünschbar gewesen wäre, weshalb sich die Rück-
weisung gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO als unzulässig erweist.
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